§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein des Privaten Kindergartens Wegberg e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Wegberg.
3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Erkelenz unter der Nummer VR 322 eingetragen.
4) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern der Vereinsmitglieder, insbesonders durch die Errichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden, die das Vereinsziel im Sinne des §2 unterstützt.
2) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder, deren Kind/Kinder in den Einrichtungen des Vereins
betreut werden.
b) passive (fördernde Mitglieder).
3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Das Anmeldeformular gilt gleichzeitig als Aufnahmeantrag für die aktive Mitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4) Eine aktive Mitgliedschaft kann auch gemeinsam von beiden Erziehungsberechtigten erworben werden. In diesem Fall erhalten sie jedoch nur eine gemeinsame Stimme in der Mitgliederversammlung.
5) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben die Möglichkeit, aus ihrer Mitte bis zu zehn in der Mitgliederversammlung stimmberechtige Vertreter zu wählen.
6) Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme als förderndes Mitglied hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Mitgliederversammlung anzurufen, die über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
7) Als Aufnahmeantrag in den Verein für aktive Mitglieder gilt die gegenseitige Unterzeichnung des Betreuungsvertrages. Die Aufnahmebestätigung in den Verein für fördernde Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
8) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen möglich.
9) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in einer Tageseinrichtung für Kinder des Vereins betreuen lassen, erlischt, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Fortbestand der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahmen zu behandeln.
10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
11) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit den Ausschließungsgründen dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
12) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss des Mitgliedes endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §8).
2) Die Höhe der Beiträge muss so bemessen sein, dass damit der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder ausreichend finanziert wird, entsprechend der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.
3) Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen, insbesondere in sozialen Härtfällen, den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
4) Mitgliedsbeiträge, Kindergartenbeiträge, Frühstücksgeld, Kosten für das Mittagessen, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Die Beiträge und die Kosten werden zu folgenden Zeitpunkten eingezogen:
Mitgliedsbeitrag jährlich zum 31. Januar
Kindergartenbeitrag halbjährlich zum 31. Januar und 31. Juli
Frühstückkosten monatlich zum 10.
Mittagessenkosten monatlich zum 10.
Fällt einer dieser Zeitpunkte nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug
am unmittelbar darauf folgendenden Bankarbeitstag.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand bestimmt in der ersten Sitzung nach der Neuwahl aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte des Vorstandes nach folgender Reihenfolge
aus:
a) 1.Vorsitzender, Kassierer, Elternvertreter der geführten Einrichtungen
b) Personalbetreurer, Schriftwart, Mitglied ohne besondere Aufgaben.
Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist binnen eines Monats nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
und eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Vorstands vorzunehmen.
3) Der erste Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der Kassierer und der Personalbetreuer sind in Gemeinschaft zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Der Vorstand ist auf Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5) Die Arbeit des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Änderungen der Geschäftsordnung sind durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder anschließend zu informieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ihr ist vom Vorstand die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht und der Haushaltsplan vorzutragen.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Schriftliche Anträge, die bis zur Bekanntgabe der Einladung beim Vorstand eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
4) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Die Amtszeit der beiden Prüfer überschneidet sich um jeweils 1 Jahr. Beide prüfen die Kassenführung jeweils zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei allen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
7) Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen, oder wenn eine Mitglied fristgerecht Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes einlegt.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
1) Die in den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Er kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach Zahlung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Wegberg mit der Maßgabe, das Vermögen nur für Zwecke der Jugendpflege, insbesondere zum Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder zu verwenden.
3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Wegberg, den 3.11.2003